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Vorsorgevollmacht

Frage:
»Ich bin 84 Jahre alt, wohne alleine in meiner Eigentumswohnung, mein Ehegatte ist leider schon verstorben, gemeinsame Kinder hatten wir nicht. Meine nächsten Verwandten sind eine Nichte und ein Neffe. Noch fühle ich mich gesund und rüstig, doch ich möchte mich über sämtliche Möglichkeiten informieren, wie ich für eine Zeit vorsorgen kann, wenn es mir gesundheitlich schlechter geht.«

Antwort:
Seit etwa zweieinhalb Jahren besteht die Möglichkeit der Errichtung einer sogenannten Vorsorgevollmacht (ABGB, §§ 284 f bis 284 h).
Zu einem Zeitpunkt, an dem man das Für und Wider noch genau abwägen kann, sucht man sich eine Person seines besonderen Vertrauens aus. Diese kann man nun bevollmächtigen, im Fall des »Verlustes der Geschäftsfähigkeit« (z.B. aufgrund einer schweren Erkrankung) seine Angelegenheiten zu regeln – ohne dass vom Gericht eine fremde Person als Sachwalter bestellt wird (»Geschäftsfähigkeit« ist die Möglichkeit nach Abwiegen aller Vor- und Nachteile rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen).
Allerdings sollte man diese Person dazu vorher auch um ihr Einverständnis bitten.
Wenn man nun mit der Person des Vertrauens eine Vorsorgevollmacht errichtet, empfiehlt es sich, auch gleich einen Auftrags- bzw. Bevollmächtigungsvertrag abzuschließen.

Gericht oder nicht ?
Während die einfache Vorsorgevollmacht handschriftlich mit eigenhändiger Unterschrift errichtet werden kann, ist die qualifizierte Vorsorgevollmacht nur dann rechtswirksam, wenn sie vor einem Rechtsanwalt, Notar oder dem Gericht errichtet wurde.
Die qualifizierte Vorsorgevollmacht ist Voraussetzung dafür, dass die Person Ihres Vertrauens für Sie (den Vollmachtgeber) Handlungen mit besonderem Gewicht setzen kann.
Solche Handlungen können zum Beispiel sein: Eine Einwilligung in gravierende medizinische Behandlungen (Operationen); Einwilligung zur dauerhaften Änderung des Wohnortes (Aufenthaltsverlegung in ein Pflegeheim); die Regelung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören (Verkauf von Liegenschaften).
Ist es nun der Fall, dass eine Angelegenheit durch die Vorsorgevollmacht nicht geregelt sein sollte, besteht die Möglichkeit, die Person Ihres Vertrauens auch als Sachwalter vorzuschlagen (allerdings nur dann, wenn das Gericht die Bestellung eines Sachwalters für nötig hält).

Ohne Vorsorgevollmacht
Wenn man keine Vorsorgevollmacht errichtet, gibt es die neue gesetzliche Möglichkeit der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Eltern, Ehegatten, Lebensgefährte, volljährige Kinder).
Falls aber keine nächsten Angehörigen vorhanden sind und man in weiterer Folge die Geschäftsfähigkeit verliert, wird über Anregung bei Gericht eine Sachwalterbestellung geprüft. Grundsätzlich kann jedermann begründet eine Sachwalterschaft anregen. Der Antrag wird dann vom Gericht geprüft, wobei der Kreis der zu besorgenden Sachwaltertätigkeit genauestens festgelegt wird.

Was muss man noch wissen
Vorsorgevollmachten sowie auch die Vertretung durch nächste Angehörige können im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden.
Im Zusammenhang mit den weitreichenden Entscheidungen für die persönliche Zukunft ist bei der Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht jedenfalls eine umfassende juristische Beratung zu empfehlen.

KONTAKT
Mag.a (FH) Roberta Sollhart
Rechtsanwältin
Kaiserfeldgasse 19/II, 8010 Graz
Tel.: 0316/830 630


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