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Zu Hause Pflegen

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Angehörigenvertretung als Alternative zur Sachwalterschaft

Dazu zählen beispielsweise:
  • Besorgen von Nahrungsmitteln, Kleidung etc.
  • Eledigen von Postwegen
  • Organisieren erforderlicher Pflegeleistungen
  • Zustimmen zu gewöhnlichen medizinischen Behandlungen
  • Geltend machen sozialversicherungsrechtlicher und ähnlicher Ansprüche
  • Erstellen von Anträgen auf Sozialleistungen
  • Verfügen über Geld am Konto des zu Pflegenden (bis zu einem Betrag von E 847,– monatlich)

    Ziel der Angehörigenvertretung
    Die Autonomie des Betroffenen soll mit der Unterstützung durch seine nächsten Angehörigen aufrecht erhalten bleiben und eine Sachwalterschaft verhindert werden. Der Betroffene kann auf diesem Weg allein im Rahmen der Familie ausreichend unterstützt werden.

    Wer gilt als nächster Angehöriger?
    Zu den Angehörigen, die eine gesetzliche Angehörigenvertretung beantragen können, zählen Eltern und volljährige Kinder, Ehegatten (im gemeinsamen Haushalt) und Lebensgefährten, die seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt wohnen.

    Der Weg zur Angehörigenvertretung
    1. Dem Betroffenen fehlt die erforderliche
    Einsichts- und Urteilsfähigkeit, um alltäglichen rechtlichen Angelegenheiten nachkommen zu können.
    2. Ein naher Angehöriger möchte den Betroffenen gesetzlich vertreten.
    3. Der Betroffene wird darüber informiert und erhebt keinen Widerspruch.
    4. Der Hausarzt des Betroffenen muss ein Zeugnis ausstellen, in dem explizit vermerkt ist, welche Angelegenheiten der Betroffene nicht mehr verrichten kann.
    5. Die Vertretungsmacht des Angehörigen muss von einem Notar oder Rechtsanwalt an das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) gemeldet werden. Dafür werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Lichtbildausweis des nahen Angehörigen
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der zu vertretenden Person
  • Bescheinigung zum Nachweis des entsprechenden Verwandtschaftsverhältnisses
  • Ärztliches Zeugnis
    6. Nach der Ausstellung der Bescheinigung des ÖZVV über das Wirksamwerden der Vertretungsmacht ist die gesetzliche Vertretung durch den Angehörigen erlaubt.

    Schutz vor Missbrauch
    Der Betroffene kann eine Vertretung durch alle oder einzelne Angehörige schon vorweg für sich ausschließen und einen Widerspruch gegen die Angehörigenvertretung registrieren lassen.
    Dem Betroffenen steht jedoch auch nach gültiger Vertretungsbefugnis jederzeit das Recht zu, seinem Angehörigen die Vertreterfunktion zu entziehen.

    INFO
    Weitere Informationen erhalten Sie beim Vertretungs-Netz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung unter der Tel. 01/330 46 00 oder online unter www.vertretungsnetz.at


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